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   BFH, 19.07.2011 - X R 8/10   

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https://dejure.org/2011,11360
BFH, 19.07.2011 - X R 8/10 (https://dejure.org/2011,11360)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2011 - X R 8/10 (https://dejure.org/2011,11360)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - X R 8/10 (https://dejure.org/2011,11360)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • openjur.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10; Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst b, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst b EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG 2002
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • ra.de
  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011 X R 26/10 - Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstandes aufgrund der Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • datenbank.nwb.de

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen (inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.7.2011, X R 26/10)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückstellungen für Nachbetreuungspflichten von Versicherungsverträgen, Erfüllungsrückstand

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 2035
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    NV: Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

    Die Kläger erhoben Einspruch und beriefen sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866), nach dem der Versicherungsvertreter eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden habe, wenn er vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhalten habe.

    Der BFH habe mit Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866 entschieden, dass nach diesen Grundsätzen ein Versicherungsvertreter, der für die Vermittlung von Lebensversicherungen Provisionen erhalten habe, mit denen auch die künftige Betreuung dieser Verträge abgegolten war, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden habe.

    Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vgl. auch Wendt, Festschrift für Herzig, Unternehmensbesteuerung, 2010, 517; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 84 und Rz 550 Stichwort "Bestandspflege").

  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    NV: Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

    Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vgl. auch Wendt, Festschrift für Herzig, Unternehmensbesteuerung, 2010, 517; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 84 und Rz 550 Stichwort "Bestandspflege").

    Leistungen, die der Kläger gegenüber seinen Kunden ohne Rechtspflicht erbracht hat, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 860).

  • BFH, 18.01.1995 - I R 44/94

    Bilanz - Rückstellung

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    (1) In dem genannten BMF-Schreiben ist ausschließlich das BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 I R 44/94 (BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742, unter II.5.) erwähnt.

    Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass nicht der Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern die Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742, unter II.5., betr. die einzelnen Jahresabrechnungen eines Versorgungsunternehmens).

  • BFH, 15.11.1960 - I 189/60 U

    Anwendung der Grundsätze der dynamischen Bilanz auf sich auf das Ergebnis des

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    (3) Letztlich verweisen die beiden vorgenannten BFH-Entscheidungen auf das BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/60 U (BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48).

    Auch in dem unter aa (3) angeführten BFH-Urteil in BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48 ist die Bildung einer Rückstellung für die künftige Einlösung von Rabattmarkenheften zugelassen worden, obwohl pro Heft lediglich 3 DM auszuzahlen waren und sich die Wesentlichkeit erst aus der Summe der --jeweils nur geringfügigen-- Einzelverpflichtungen ergab.

  • BFH, 18.03.2010 - X R 20/09

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    dd) Das FA kann sich auch nicht auf den Beschluss des erkennenden Senats des BFH vom 18. März 2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010, 1796) berufen, nach dem es einem Steuerpflichtigen erlaubt ist, in Fällen von geringer Bedeutung (nach dem Maßstab des § 6 Abs. 2 EStG) auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.
  • BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre zutreffende Erfassung hin überprüft werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408, unter II.1.c, zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch).
  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    Da es sich um Angaben aus der Sphäre der Steuerpflichtigen handelt, die von der Finanzverwaltung regelmäßig nur eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen, tragen die Steuerpflichtigen die volle Feststellungslast für ihre entsprechenden Tatsachenbehauptungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335).
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07

    Vertragsauslegung des FG

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    Zwar bindet die Vertragsauslegung des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO den BFH, wenn sie den Auslegungsgrundsätzen entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268).
  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden; geboten ist ein Bilanzausweis u.a. aber bei Vorleistungen und Erfüllungsrückständen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 8/10
    In zeitlicher Hinsicht muss die Verbindlichkeit in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht sein; es muss bereits bis zum Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sein (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371, und vom 29. November 2007 IV R 62/05, BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 62/05

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Abrechnung von Bauleistungen in Höhe der

  • FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07

    Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden auch

  • BFH, 12.12.2013 - X R 25/11

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Diesen hat der Steuerpflichtige darzulegen und mit Stichproben zu belegen (Fortentwicklung der Rechtsprechung in den Senatsurteilen vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, und X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035).

    Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, und X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035, jeweils m.w.N.).

    Hinsichtlich der Höhe der Rückstellung hat der Senat in seinen Urteilen vom 19. Juli 2011 (in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; in BFH/NV 2011, 2032, und in BFH/NV 2011, 2035) folgende zu beachtende Grundsätze aufgestellt:.

    Diese Grundsätze konnte das FG noch nicht beachten, da es zeitlich vor den Urteilen des erkennenden Senats vom 19. Juli 2011 in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, BFH/NV 2011, 2032 und BFH/NV 2011, 2035 entschieden hat.

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11

    Rückstellung bei einem Versicherungsvertreter

    Der BFH hat das Urteil aufgehoben mit Urteil vom 19.07.2011 Az. X R 8/10.

    In zeitlicher Hinsicht muss die Verbindlichkeit in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht sein; es muss bereits zum Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Verursachung eingetreten sein (BFH Urteil vom 19.07.2011 - X R 8/10, n.v., BFH/NV 2011, 2035, Juris ).

    Allerdings setzt die Rückstellungsbildung voraus, dass der Kläger rechtlich zur Nachbetreuung der Versicherungsverträge verpflichtet ist (BFH Urteil vom 19.7.2011 X R 8/10).

    Die eigene Arbeitsleistung des Betriebsinhabers ist ebenfalls nicht rückstellungsfähig (BFH Urteil vom 19.7.2011 X R 8/10).

    Hierzu bedarf es nach dem Urteil des BFH vom 19.7.2011 X R 8/10 der Darlegung folgender Details:.

    e) Soweit der Kläger vorträgt, er sei faktisch verpflichtet, die kostenlose Nachbetreuung vorzunehmen, da er sonst Gefahr laufe, seinen Agenturvertrag zu verlieren, vermag dies die - vor den Zivilgerichten einklagbare - rechtliche Verpflichtung nicht zu ersetzen (Urteil des BFH vom 19. Juli 2011 X R 8/10).

  • BFH, 27.02.2014 - III R 14/11

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur

    c) Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass der Kläger aufgrund seines Rechtsverhältnisses zur AG dem Grunde nach zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet ist, sind hinsichtlich der Höhe der Rückstellung die Grundsätze zu beachten, die der X. Senat des BFH in den Urteilen in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, Rz 42 bis 61, X R 48/08 (BFH/NV 2011, 2032, Rz 30 bis 42), vom 19. Juli 2011 X R 8/10 (BFH/NV 2011, 2035, Rz 30 bis 42) und vom 12. Dezember 2013 X R 25/11 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 840, Rz 32 bis 51) aufgestellt hat.
  • BFH, 09.06.2015 - X R 27/13

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand; Auslegung von

    Auf die Revision der Kläger und des FA hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil vom 19. Juli 2011 X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035), da die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht die Würdigung trugen, der Kläger sei rechtlich zur Nachbetreuung verpflichtet.
  • FG Niedersachsen, 06.06.2012 - 4 K 304/11

    Bildung von Rückstellungen für künftige Aufwendungen eines selbstständigen

    Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden (auch Bestandskunden) zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen (Einwerbung von Neugeschäften), sind nicht rückstellbar (BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035, und X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147).

    Diese Prüfung muss nicht für alle Verträge einzeln vorgenommen werden; im Einzelfall können fundierte Stichproben (z.B. anhand eines bestimmten Prozentsatzes der Verträge oder nach bestimmten Anfangsbuchstaben der Kundennamen) ausreichen, um eine hinreichende Rückstellungswahrscheinlichkeit zu begründen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 2032, BFH/NV 2011, 2035, und BFH/NV 2011, 2147).

    Zum anderen sind auch angesichts der Höhe und der Zeitdauer des vom Kläger geltend gemachten Erfüllungsrückstandes aussagekräftige Aufzeichnungen geboten (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 2032, BFH/NV 2011, 2035, und BFH/NV 2011, 2147).

    d) Da die Rückstellungsbildung schon daran scheitert, dass der Kläger die ihn insoweit treffenden Aufzeichnungs- und Nachweisobliegenheiten nicht erfüllt hat, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob sie auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger die Nachbetreuungsleistungen in den Streitjahren ausschließlich in eigener Person erbracht hat und der Aufwand für die eigene künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers nach den Urteilen des BFH in BFH/NV 2011, 2032, BFH/NV 2011, 2035, und BFH/NV 2011, 2147 von vornherein nicht rückstellungsfähig ist.

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

    Ob die Wesentlichkeitsschwelle auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 15.11.1960 - I 189/60, NJW 1961, 703; BFH, Beschluss vom 03.02.1969 - GrS 2/68, WM 1969, 773; BFH, Urteil vom 18.01.1995 - I R 44/94, DB 1995, 1590; einschränkend: BFH, Urteil vom 19.07.2011 - X R 8/10; BFH, Urteil vom 19.07.2011 - X R 26/10, jeweils zitiert nach juris) kann offenbleiben.
  • FG Münster, 13.06.2013 - 13 K 4827/08

    Bildung und Bewertung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von LV-Verträgen

    Er führt aus, die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für Erfüllungsrückstand, die der BFH nunmehr in mehreren Urteilen vom 19.7.2011 konkretisiert habe (X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032; X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035; X R 9/10, juris), seien im Streitfall nicht erfüllt.

    b) Bei der Bemessung der Höhe der Rückstellung sind nach der Rechtsprechung des BFH folgende Grundsätze zu beachten (vgl. zum Folgenden: BFH-Urteile vom 19.7. 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032; X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035; X R 9/10, juris):.

  • FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 90/12

    Einkommensteuergesetz: Rückstellungen wegen nachlaufender Betreuung von

    Leistungen, die der Steuerpflichtige gegenüber seinen Kunden ohne Rechtspflicht erbracht hat, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (BFH-Urteile vom 19.07.2011, X R 26/10, BFHE 234, 239, BFH/NV 2011, 2147; vom 19.07.2011, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035).

    Soweit also aus diesem allgemeinen Interesse eine Betreuung der Kunden erfolgt, ist sie für die Bildung einer Rückstellung irrelevant (vgl. BFH-Urteile vom 19.07.2011, X R 26/10, BFHE 234, 239, BFH/NV 2011, 2147; vom 19.07.2011, X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035).

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1252/10

    Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

    Mit Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen hat sich der BFH in vier Urteilen am 19. Juli 2011 (X R 26/10, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, Sammlung der nichtveröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV - 2011, 2032; X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035; X R 9/10, Betriebsberater - BB - 2011, 2665) befasst.

    In Fällen eines Erfüllungsrückstandes sind nach gefestigter Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH-Urteile in BStBl II 2012, 856; in BFH/NV 2011, 2032; in BFH/NV 2011, 2035; in BB 2011, 2665; BFH-Urteil vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BStBl II 2013, 196) Rückstellungen zu bilden.

  • FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12

    Recycling: Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und

    Etwas anderes lässt sich auch der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur Rückstellungsbildung beim sog. Erfüllungsrückstand nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, Sammlung der [amtlich nicht veröffentlichten] Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2011, 2032; X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035; X R 9/10, Betriebsberater - BB - 2011, 2665; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 5 Rn. 317).
  • FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07

    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und

  • FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/09

    Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen; Rückstellungen für

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